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neue Krone nach 3 Tagen durchbohrt - ok, oder Anspruch auf Ersatz?

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3 Beiträge - 3819 Aufrufe
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kuni  fragt am 30.12.2011
Hallo,

folgender Sachverhalt liegt vor. Bei meiner Zahnärztin wollte ich eine Krone einsetzen lassen. Zahn 46 fehlt, 45 und 47 sollen die Träger sein. Der Zahn 45 hatte bereits eine tiefe Füllung (gut erkennbar am Röntgenbild). Ich bekam zunächst für 3 Wochen eine provisorische Krone, bis die endgültige fertig wurde. In der Zeit hatte ich keine Beschwerden. Die endgültige Krone wurde dann permanent (nicht provisorisch) aufgesetzt. Danach gingen sehr starke Schmerzen los. Weniger als 48 Stunden nach Aufsetzen der neuen Krone musste diese am 45 durchbohrt werden, um eine Wurzelbehandlung am 45 durchzuführen (Pulpitis am 45). Die Zahnärztin meinte, sie hätte sich das auch fast gedacht, weil die Füllung sehr tief war und nah am Zahnmark war.
War das wirklich die einzige Möglichkeit die neue Krone (Keramik und Metallanteil) zu durchbohren? Die Ärztin meinte, sie kann die neue Krone nicht mehr abmachen. Ist es so? Hätte sie die neue Krone nicht erstmal provisorisch aufsetzen können, wenn die Füllung des 45er zu tief reicht? Muss ich nun die komplette Leistung trotzdem zahlen? Was bedeutet dann die Garantie für 2 Jahre?
Vielen Dank für die Antwort

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kuni  sagt am 30.12.2011
ich hab mich vertippt. Es handelt sich antürlich um eine Brücke und keine einzelne Krone

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R. Krause  sagt am 30.12.2011
Wenn während der Tragezeit des Provisoriums so wie Sie schreiben keine Hinweise auf Probleme bestanden, dann ist es der gängige Standard, eine Brücke nach evtl. Feinanpassungen definitiv einzusetzen. Provisorisches Einsetzen ist vertretbar, birgt aber das nicht unerhebliche Risiko, dass die Keramikverblendungen beim späteren Versuch, die Brücke zur endgültigen Befestigung nochmal abzunehmen und zu säubern Keramik abplatzt und dann dadurch unnötig erneuter nicht unerheblicher Arbeitsaufwand entsteht.
Eine Wurzelbehandlung ist in der Regel durch ein kleines Loch auf der Kaufläche eines unteren kleinen Backenzahn möglich. Eine Erneuerung der Brücke ist deswegen normalerweise nicht erforderlich. Der Zugang auf der Kaufläche kann nacherfolgter Wurzelfüllung mit einer Kunststofffüllung oder einem kleinen konfektionierten Keramikinlay wieder (fast) unsichtbar verschlossen werden. Ein Fall für "Gewährleistung" wäre z.B. dann, wenn Ihr Behandler oder sein Techniker bei der technischen Herstellung einen Fehler gemacht und diesen vor Eingliederung übersehen hätte. Wenn z.B. die Brücke wegen einer zu geringen Gerüstdimensionierung oder einem Gussfehler (Lunker) innerhalb der Gewährleistungspflicht bricht, dann wird sie vom Behandler sicher ohne Murren und Kosten erneuert.

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