Wa-Quack1:“Wenn während der Tragezeit des Provisoriums so wie Sie schreiben keine Hinweise auf Probleme bestand”Mehr“Wenn während der Tragezeit des Provisoriums so wie Sie schreiben keine Hinweise auf Probleme bestanden, dann ist es der gängige Standard, eine Brücke nach evtl. Feinanpassungen definitiv einzusetzen. Provisorisches Einsetzen ist vertretbar, birgt aber das nicht unerhebliche Risiko, dass die Keramikverblendungen beim späteren Versuch, die Brücke zur endgültigen Befestigung nochmal abzunehmen und zu säubern Keramik abplatzt und dann dadurch unnötig erneuter nicht unerheblicher Arbeitsaufwand entsteht. Eine Wurzelbehandlung ist in der Regel durch ein kleines Loch auf der Kaufläche eines unteren kleinen Backenzahn möglich. Eine Erneuerung der Brücke ist deswegen normalerweise nicht erforderlich. Der Zugang auf der Kaufläche kann nacherfolgter Wurzelfüllung mit einer Kunststofffüllung oder einem kleinen konfektionierten Keramikinlay wieder (fast) unsichtbar verschlossen werden. Ein Fall für "Gewährleistung" wäre z.B. dann, wenn Ihr Behandler oder sein Techniker bei der technischen Herstellung einen Fehler gemacht und diesen vor Eingliederung übersehen hätte. Wenn z.B. die Brücke wegen einer zu geringen Gerüstdimensionierung oder einem Gussfehler (Lunker) innerhalb der Gewährleistungspflicht bricht, dann wird sie vom Behandler sicher ohne Murren und Kosten erneuert.”Weniger