sulzfluh:“Googeln hilft... Im Falle eines Behandlungsfehlers haftet der Zahnarzt sowohl vertraglich wegen Verl”Mehr“Googeln hilft... Im Falle eines Behandlungsfehlers haftet der Zahnarzt sowohl vertraglich wegen Verletzung des Behandlungsvertrages (§§ 611, 280 I BGB), als auch gesetzlich wegen unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die regelmäßige Verjährungsfrist für diese Ansprüche des Patienten beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).”Weniger