Zahnersatz ist teuer. Seit Oktober 2020 sind einige neue Regelungen zugunsten des gesetzlich versicherten Patienten in Kraft getreten. Mit etwas Geschick kann der Patient die Kosten zudem weiter senken.
Im Oktober 2020 wurden die Festzuschüsse für Zahnersatz angehoben. Es gilt: Nur ein lückenloses Bonusheft ist die Eintrittskarte für den maximalen Kassenzuschuss zum Zahnersatz. Der Patient muss nachweisen, dass er zehn Jahre lang jedes Jahr mindestens einmal beim Zahnarzt war. Kinder zwischen sechs und achtzehn Jahren müssen zweimal im Jahr zum Zahnarzt, um ihr Bonusheft zu füllen. Wurde ein Termin versäumt, verlängert sich die Frist um weitere fünf Jahre. Das heißt der volle Bonusanspruch besteht erst dann wieder, wenn die Kontrolltermine in den nächsten fünf Jahren lückenlos nachgewiesen werden können. Kann der Patient gegenüber der Krankenkasse schlüssig begründen, warum er ein Jahr lang nicht zum Zahnarzt gehen konnte, kann eine Ausnahmeregelung getroffen werden. Eine offizielle Ausnahme besteht für das erste Halbjahr 2020. Kinder und Jugendliche, die Coronabedingt ihren Kontrolltermin nicht wahrgenommen haben, behalten den vollen Bonusanspruch. Wichtig für die Beantragung des Zuschusses: Der Stempel des laufenden Jahres zählt nicht mit. Es zählen die zurückliegenden Kalenderjahre.
Wer ein fünf Jahre lang lückenlos gefülltes Bonusheft nachweisen kann, erhält seit Oktober 2020 statt bisher 60 Prozent nun 70 Prozent Zuschuss beim Zahnersatz. Wer zehn Jahre lang regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen nachweisen kann, der erhält einen Festzuschuss von 75 Prozent, statt wie bisher 65 Prozent. Und auch für Patienten, die nicht regelmäßig zur Vorsorge gehen, sind die Zuschüsse gestiegen. Ohne das Bonusheft werden nun sechzig Prozent der Kosten übernommen. Vorher waren es fünfzig Prozent.
Für Patienten mit einem Bruttoeinkommen unter 1274 Euro im Monat gilt die Härtefallregelung. Sie erhalten eine vollständige Erstattung der Kosten für den Zahnersatz, sofern es sich um eine Regelversorgung handelt. Menschen mit einem niedrigen Einkommen sollten sich vor der Behandlung bei der Krankenkasse rückversichern, ob die komplette Übernahme der Kosten gewährleistet ist.
Jede Behandlung wird auf der Grundlage der Kosten einer Regelversorgung bezuschusst. Im Sozialgesetzbuch heißt es dazu: "Dem jeweiligen Befund wird eine zahnprothetische Regelversorgung zugeordnet. Diese hat sich an zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen zu orientieren, die zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Zahnersatz (...) gehören". Alle Extrakosten, die auf Wunsch des Patienten oder Empfehlung des Zahnarztes über die Regelversorgung hinausgehen, bezahlt der Patient. Der Festzuschuss bleibt aber in jedem Fall erhalten.
Eine Zahnlücke zum Beispiel lässt sich mit einer Brücke oder einem Implantat schließen. Bei einer Brücke werden die natürlichen Zähne überkront und dienen als Brückenpfeiler. Implantate werden direkt im Kieferknochen verankert. Beide Möglichkeiten werden von der Krankenkasse im Rahmen der Regelversorgung bezuschusst. Den Unterschied in den Kosten machen die Materialien, die wiederum Auswirkungen auf den Zeitaufwand und die Leistung des Zahnarztes sowie des Labors haben. Eine Brücke, die als "ausreichend und zweckmäßig" gilt, besteht aus Metall (zumindest im seitlichen Zahnbereich). Sie gilt als stabil, passgenau und langlebig. Um das optische Ergebnis zu verbessern, übernimmt die Krankenkasse zudem die Kosten einer zahnfarbenen Teilverblendung. Die Kosten für eine Rundumverblendung oder - sehr viel teurer - eine Brücke aus Vollkeramik gehen zulasten des Patienten.
Wer Zahnersatz benötigt, erhält von seinem Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan. Der Patient sollte sich nicht mit einer Aufstellung zufrieden geben, sondern sich die verschiedenen Versorgungsmöglichkeiten vom Zahnarzt errechnen lassen. Die Kosten zwischen einer Regelversorgung, einer mittleren Versorgung und einer optimalen Lösung betragen mehrere hundert Euro. Nur die Kosten für die Regelversorgung werden von der Krankenkasse anteilig übernommen. Alle anderen Mehrkosten werden auf der Basis der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte abgerechnet. Ist eine umfangreiche Zahnsanierung notwendig, sollte der Patient um einen gesonderten Kostenvoranschlag für Material- und Laborkosten bitten. Für Dentallabore gibt es keine einheitliche Gebührenordnung, sodass alleine aufgrund der Laborkosten starke Preisunterschiede entstehen können. Natürlich schwanken nicht nur die Kosten der Dentallabore, sondern auch die Honorare der Zahnärzte. So ist ein Zahnarzt, der eine hohe Innenstadtmiete zahlen muss, häufig teurer als ein Zahnarzt auf dem Land. Auch die Kosten zwischen den Bundesländern schwanken. In Bayern ist Zahnersatz am teuersten, in Sachsen am preiswertesten.
In der privaten Gebührenordnung der Zahnärzte gibt es einen sogenannten Steigerungssatz. Jede Leistung wird darin nach Aufwand und Schwierigkeit entsprechend berechnet. Eine durchschnittliche Behandlung wird mit dem Faktor 2,3 berechnet, eine sehr schwierige, aufwändige Behandlung mit dem Faktor 3,5. Alles, was mit mehr als Faktor 3,5 berechnet wird, bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Mit einem erhöhten Steigerungsfaktor kann die Rechnung, je nach Umfang des Zahnersatzes, schnell um einige Hundert Euro in die Höhe schnellen. Der Steigerungsfaktor ist daher eine wichtige Zahl, die der Patient auf dem Heil- und Kostenplan im Auge behalten sollte. Für den Patienten lassen sich Aufwand und Schwierigkeit nicht beurteilen. Im Zweifelsfall sollte er sich eine zweite Meinung einholen, um herauszufinden, ob die Kosten gerechtfertigt sind, oder ob er bei einem anderen Zahnarzt Kosten sparen kann. Die Erstellung eines Heil- und Kostenplans – auch wenn es um eine Zweitmeinung geht – ist für den Patienten kostenfrei.
Der Zahnarzt reicht den Heil- und Kostenplan zusammen mit dem Bonusheft, sofern vorhanden, bei der Krankenkasse ein. Der Plan wird meist innerhalb von drei Wochen bewilligt. Dann kann die Zahnersatzbehandlung beginnen.
aktualisiert am 01.03.2021